Alexander Schauer
Wie Sie sich bei Unfällen mit dem Firmenwagen richtig verhalten
Aktualisiert: 17. Feb. 2021

Generell sind Unfälle, unabhängig von der Verschuldensfrage, mittels EUROPÄISCHEM UNFALLBERICHT am Unfallort von allen Beteiligten aufzunehmen, zu unterzeichnen und mittels FLEETQuadrat hochzuladen.
Welche Maßnahmen sind bei Verkehrsunfällen zu setzen:
1. Unfallstelle absichern
Warnweste anziehen
Pannendreieck aufstellen
Personen aus der Gefahrenzone bringen
falls möglich Fahrzeug am Straßenrand/Pannenstreifen abstellen
2. Bei Unfällen mit Verletzten
Personen versorgen
Erste Hilfe Maßnahmen setzen
Personen beruhigen
3. Falls erforderlich Rettung rufen
versuchen so exakt wie möglich Unfallort
Anzahl Verletzte
und deren Verletzung zu beschreiben
4. Bei Personenschaden immer Polizei einschalten, ebenso wenn sich der Unfallgegner nicht ausweisen kann
5. Daten des Unfallhergangs und Unfallgegners aufnehmen
6. Es sind grundsätzlich vor Ort keine Angaben zur Verschuldensfrage gegenüber dem Gegner abzugeben
7. Daten unverzüglich an FleetQuadrat übermitteln
8. Ist das Fahrzeug nicht fahrbereit muss es mittels Pannenschutzorganisation (Versicherung/Pannenhilfsorganisation/Leasinggesellschaft) unverzüglich abgeschleppt werden
Hinweis: Ist bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden, darf die Verständigung der Polizei unterbleiben, wenn die Unfallbeteiligten einander Führerschein, Name und Anschrift nachweisen können. Wird die Polizei verständigt obwohl kein Personenschaden vorliegt, hat jene Person, welche die Anforderung durchführt, eine so genannte „Blaulichtsteuer“ zu bezahlen. Diese wird bei Verschulden der Unfallgegner/in des Unfallgegners von deren Haftpflichtversicherung/dessen Haftpflichtversicherung rückerstattet.
Wer als Lenkerin/Lenker eines Fahrzeuges als Unfallbeteiligte/Unfallbeteiligter nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder Hilfe herbeiholt, oder nicht die nächste Polizeiinspektion verständigt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Bei Fahrerflucht kann z.B. je nach Schwere der Schuld eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 36,- bis € 2.180,- verhängt werden.
Nach einem Unfall ist durch die Unfallbeteiligten bzw. durch den Fuhrparkleiter unverzüglich (längstens innerhalb einer Woche) die eigene Haftpflichtversicherung, die gegnerische Haftpflichtversicherung und
– sofern vorhanden – die eigene Kaskoversicherung und
– falls erforderlich und vorhanden – die Rechtsschutzversicherung
zu verständigen.